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  Pflege- und Sozialberatung -
  Gesetzliches Betreuungsverfahren
Beratung und Einleitung von gesetzlicher Betreuung, wenn persönliche Angelegenheiten nicht mehr eigenständig geregelt werden können.

Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischer Behinderung nicht in der Lage notwendige Entscheidungen zu treffen, wird die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung geprüft werden müssen.

In einem Gespräch mit dem Patienten -sofern möglich- und den Angehörigen bzw. Bezugspersonen klärt die Pflege- und Sozialberatung die Erforderlichkeit der Einrichtung und der Wirkungskreise (wie z.B. Gesundheits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Sind Angehörige vorhanden, werden sie bei Zustimmung und Eignung in der Regel zum Betreuer bestellt. Liegen bereits Vollmachten für bestimmte Bereiche vor (z.B. Vermögenssorge) werden diese in der Regel durch eine Betreuung nicht berührt.
Die Entscheidung zur Einrichtung der Betreuung, den Wirkungskreisen und die Betreuerwahl wird vom zuständigen Vormundschaftsgericht gefällt.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehepartner oder Kinder automatisch alles für ihren kranken Angehörigen regeln dürfen! Dies ist lediglich mit entsprechenden Vollmachten möglich!

Die Pflege- und Sozialberatung leitet das Verfahren in Absprache mit dem Arzt ein. Er berät über das Verfahren und die Kosten.


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