Sozialrechtliche und finanzielle Hilfen - Sie haben eine Frage?
Pflegeversicherung, Lohnersatzleistungen, Rente, Leistungen der Grundsicherung, Härtefond,
Zuzahlung und Befreiung bei der Krankenkasse, Übergangsgeld, Lohnfortzahlung, Hilfe zur Pflege, ...
Und vieles mehr - Sie haben eine Frage?
Wir können hier allerdings nur einige Themen kurz anreißen!
Pflegeversicherung (SGB XI)
- Ein kurzer Überblick zu einem großen Thema! -
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und haben Sie eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt, so können Sie bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit Leistungen der Pflegeversicherung bei der Krankenkasse beantragen.
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.
Anhand dieser Definition können Sie erkennen, dass nicht die Krankheit an sich, sondern vom Gesetz genannte, damit verbundene Einschränkungen und Behinderungen im täglichen Leben zur Leistungsbewilligung geprüft werden!
Wir sind Ihnen behilflich bei:
- Information und Beratung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
- Unterstützung bei der Antragstellung der Pflegeversicherung
- Erwirken einer Eilbegutachtung
- Gegebenenfalls Beratung und Unterstützung bei einem Widerspruchsverfahren
Lohnfortzahlung
In der Regel zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt weiter. Dies gilt auch für kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte. In wenigen Fällen wird auch bis zu sechs Monaten Lohnfortzahlung gewährleistet.
Ihre Personalabteilung kann Sie hierzu informieren.
Erkranken Sie nach zwölf Monaten erneut an derselben Krankheit oder waren Sie bereits ein halbes Jahr arbeitsfähig, besteht ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch von sechs Wochen.
Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Behandlung im Krankenhaus erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld. Aufgrund derselben Krankheit wird innerhalb eines Zeitraumes von 78 Wochen Krankengeld bezahlt - abzüglich der Lohnfortzahlung des Arbeitsgebers.
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Krankenkasse Sie auffordern, innerhalb einer Zehn-Wochen-Frist einen Antrag auf Rehabilitation bzw. Antrag auf Rente bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen. Sie muss dazu nicht die Beendigung der 78 Wochen abwarten!
Um keine Ansprüche wie z. B. Krankengeld zu verlieren, sind Sie zur entsprechenden Antragstellung verpflichtet.
Gegebenenfalls sind Sie zu diesem Zeitpunkt bis auf weiteres bei uns in stationärer oder ambulanter medizinischer Behandlung und eine Rehabilitation kommt zur Zeit nicht in Frage. Was ist zu tun?
Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Näheres wissen wollen!
Übergangsgeld
Übergangsgeld wird während einer medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger gewährleistet. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt und den zu versorgenden Angehörigen.
Beziehen Sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit, erhalten Sie das Übergangsgeld in derselben Höhe.
Stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben
Wenn Sie wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung Ihren Beruf nicht ausüben konnten und Ihnen z. B. noch die Kraft fehlt, Ihren Arbeitstag voll durchzustehen, können Sie eine "Stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben" in Erwägung ziehen. Damit werden Sie Schritt für Schritt den vollen Belastungen Ihres Arbeitslebens angepasst. Die stufenweise Wiedereingliederung ist freiwillig!
Wir informieren Sie über Ziele, Voraussetzungen und Ansprechpartner.
Grundsicherungsrente
Seit dem 1. Januar 2003 haben Ältere über 65 Jahre oder dauerhaft Erwerbsunfähige ab 18 Jahren mit geringem Einkommen Anspruch auf die Grundsicherungsrente.
Dabei wird das Einkommen von Unterhaltspflichtigen nur berücksichtigt, wenn es über 100.000 Euro liegt.
Die Anträge sind bei den zuständigen Sozialrathäusern/Sozialämter zu stellen. Bei Bedarf sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.
Rente
Um es gleich vorweg zu sagen: die Pflege- und Sozialberatung hilft nicht bei der Renten-Antragstellung.
Damit würden wir Ihnen keinen Gefallen tun!
Wir vermitteln Sie u.a. an die zuständigen Versicherungsämter, Beratungsstellen und Versichertenältesten - natürlich inner- und außerhalb Frankfurts.
Zudem informieren wir Sie ebenso zu verschiedenen Fragen/Themen wie Rente und Reha, Krankengeld und Rente, Schwerbehinderung und Rente - und was hat die Bundesagentur für Arbeit damit zu tun?
Leistungen nach SGB XII
Sind Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig, ohne Arbeit und nicht länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht? Wenn ja, dann erhalten Sie in der Regel Arbeitslosengeld II.
Sofern Sie über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen und die finanziell begrenzten Pflegeversicherungsleistungen Ihren Bedarf an Pflege und Hilfe nicht abdecken, kann beim zuständigen Kostenträger ein Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt werden.
Leistungen der Krankenkasse
Mit der Gesundheitsreform vom 1.1.2004 müssen Sie bei allen Leistungen zehn Prozent der Kosten selbst tragen - mindestens fünf und höchstens zehn Euro.
Sie können sich aber von den Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen, wenn
- Sie und Ihre Familie mehr als zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden
- ein Familienmitglied als chronisch krank anerkannt ist. Dann sinkt die Belastungsgrenze auf ein Prozent!
Sammeln Sie also Ihre
Belege wie z.B. die Kosten des Krankenhausaufenthaltes, die
zehn Euro pro Quartal beim Hausarzt, die Zuzahlungen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten, vom Arzt verordnete Krankenfahrten und reichen Sie diese bei Ihrer Kasse ein.
Sollten Sie bereits "zuviel" selbst gezahlt haben, bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse diesen Betrag zurück erstattet.
Vergessen Sie nicht, dass dieser Antrag jedes Jahr erneut gestellt werden muss!
Für die Anerkennung als chronisch Kranker hilft Ihnen
- der Besitz eines Schwerbehindertenausweises von mindestens 60 Prozent
- die Anerkennung als Pflegebedürftiger mit Pflegestufe II oder III oder/und
- eine ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Versorgung
Fahrtkosten zur ambulanten Bestrahlung, Chemotherapie oder Dialyse werden zu einem großen Teil von der Krankenkasse übernommen. Sie müssen auf jeden Fall zuvor von der Krankenkasse bewilligt werden!
Wir können Sie hierbei unterstützen!
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